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   BGH, 16.09.2002 - II ZR 284/01   

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https://dejure.org/2002,727
BGH, 16.09.2002 - II ZR 284/01 (https://dejure.org/2002,727)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2002 - II ZR 284/01 (https://dejure.org/2002,727)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2002 - II ZR 284/01 (https://dejure.org/2002,727)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AktG §§ 304, 305 Abs. 3 Satz 3
    Anrechung von Ausgleichszahlungen bei Wahl der Barabfindung in beherrschter Gesellschaft

  • Wolters Kluwer

    Beherrschungsvertrag - Gewinnabführungsvertrag - Ausgleichszahlung - Ausübung des Wahlrechts auf Barabfindung eines Aktionärs - Abfindungszinsen - Verrechnung - Aktiengesellschaft

  • Judicialis

    AktG § 304; ; AktG § 305 Abs. 3 Satz 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG §§ 304 305 Abs. 3 S. 3
    Verrechnung von Ausgleichsleistungen aufgrund Barabfindung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verrechnung von Ausgleichsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG §§ 304, 305 Abs. 3 Satz 3
    Verrechnung der Ausgleichszahlungen bei Wahl der Barabfindung nur mit den Abfindungszinsen ("Rütgers AG")

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Aktienrecht, Aktionär, Ausgleich, Barabfindung, Beherrschungsvertrag, Gesellschaftsrecht, Gewinnabführungsvertrag

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 152, 29
  • NJW 2002, 3467
  • ZIP 2002, 1892
  • WM 2002, 2153
  • BB 2002, 2243
  • DB 2002, 2261
  • DB 2002, 2264
  • NZG 2002, 1057
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamburg, 29.01.2002 - 11 U 37/01

    Berechnung des Barabfindungsanspruchs eines außenstehenden Aktionärs;

    Auszug aus BGH, 16.09.2002 - II ZR 284/01
    Die danach offen gebliebene weitere Frage, wie das seit Inkrafttreten der Neuregelung von 1994 nicht mehr hinreichend abgestimmte Nebeneinander von Abfindung und Ausgleich aufzulösen, insbesondere auf welche Art und Weise die vom außenstehenden Aktionär bereits empfangenen Ausgleichszahlungen bei späterer Wahl der Barabfindung im Verhältnis zu der parallelen Verzinsungspflicht gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG zur Vermeidung unzulässiger Kumulation zu berücksichtigen ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten (vgl. zum gesamten Meinungsstand: OLG Hamburg ZIP 2002, 754, 756 f.; MünchKomm. AktG/Bilda, 2. Aufl. § 305 Rdn. 93 ff.).
  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

    Auszug aus BGH, 16.09.2002 - II ZR 284/01
    Das Optionsrecht auf die Abfindung verliert der Aktionär nicht dadurch, daß er Ausgleichszahlungen der herrschenden Gesellschaft nach § 304 AktG entgegengenommen hat; denn darin ist kein rechtsgeschäftlich erklärter Verzicht auf die Abfindung zu sehen (BGHZ 138, 136, 142).
  • BayObLG, 29.09.1998 - 3Z BR 159/94

    Bemessung der Barabfindung auf Grundlage des Börsenkurses der Aktie

    Auszug aus BGH, 16.09.2002 - II ZR 284/01
    c) Wiederum andere wollen die Ausgleichsleistungen - in zum Teil unterschiedlicher Reihenfolge - auf die Barabfindung nebst Zinsen anrechnen (BayObLG, ZIP 1998, 1872, 1876; OLG München, AG 1998, 239, 240 - Summe aus Abfindung und Zinsen; Münch. Hdb. GesR IV/Krieger, 2. Aufl. § 70 Rdn. 94 sowie Meilicke, AG 1999, 103, 106 ff. - Verrechnung auf Zinsen, dann auf Abfindung).
  • OLG Stuttgart, 04.02.2000 - 4 W 15/98
    Auszug aus BGH, 16.09.2002 - II ZR 284/01
    d) Schließlich wird die Meinung vertreten, daß empfangene Ausgleichsleistungen ausschließlich auf die Abfindungszinsen zu verrechnen sind, und zwar auch dann, wenn sie ausnahmsweise höher als die Zinsen sind (OLG Düsseldorf, DB 1998, 1454, 1456; OLG Stuttgart, NZG 2000, 744, 748; MünchKomm. AktG/Bilda aaO, Rdn. 99; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht 2. Aufl. § 305 Rdn. 33).
  • OLG Celle, 31.07.1998 - 9 W 128/97
    Auszug aus BGH, 16.09.2002 - II ZR 284/01
    a) Nach einer Meinung soll der Zinsanspruch ruhen, solange die Ausgleichsleistungen entgegengenommen werden, oder die Verzinsung erst nach Ausübung des Wahlrechts für die Abfindung beginnen (OLG Celle, AG 1999, 128, 131; Liebscher, AG 1996, 455, 456 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 02.04.1998 - 19 W 3/93
    Auszug aus BGH, 16.09.2002 - II ZR 284/01
    d) Schließlich wird die Meinung vertreten, daß empfangene Ausgleichsleistungen ausschließlich auf die Abfindungszinsen zu verrechnen sind, und zwar auch dann, wenn sie ausnahmsweise höher als die Zinsen sind (OLG Düsseldorf, DB 1998, 1454, 1456; OLG Stuttgart, NZG 2000, 744, 748; MünchKomm. AktG/Bilda aaO, Rdn. 99; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht 2. Aufl. § 305 Rdn. 33).
  • BGH, 12.01.2016 - II ZB 25/14

    Aktiengesellschaft: Angemessenheit der Barabfindung ausgeschlossener

    Beim Unternehmensvertrag tritt die gewinnunabhängige, in der Regel festbemessene Ausgleichzahlung nach § 304 AktG an die Stelle der sonst aus dem Bilanzgewinn auszuschüttenden Dividende und stellt wirtschaftlich nichts anderes dar als die Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage; die Entgegennahme der Ausgleichszahlung ist Fruchtziehung, während die Barabfindung gemäß § 305 AktG den Stamm des Vermögens repräsentiert, der durch die Ausgleichzahlung nicht angerührt wird (BGH, Urteil vom 16. September 2002 - II ZR 284/01, BGHZ 152, 29, 35).
  • BGH, 15.09.2020 - II ZB 6/20

    Barwertbestimmung der angemessene Barabfindung bei Ausschluss von

    Besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, tritt die gewinnunabhängige, in der Regel fest bemessene Ausgleichszahlung nach § 304 AktG an die Stelle der sonst aus dem Bilanzgewinn auszuschüttenden Dividende und stellt wirtschaftlich nichts anderes dar als die Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage; die Entgegennahme der Ausgleichszahlung ist Fruchtziehung, während die Barabfindung gemäß § 305 AktG den Stamm des Vermögens repräsentiert, der durch die Ausgleichszahlung nicht angerührt wird (BGH, Urteil vom 16. September 2002 - II ZR 284/01, BGHZ 152, 29, 35; Beschluss vom 12. Januar 2016 - II ZB 25/14, BGHZ 208, 265 Rn. 27).
  • BGH, 19.04.2011 - II ZR 237/09

    Kein Anspruch des ausgeschlossenen Minderheitsaktionärs auf den festen Ausgleich

    Mit dem Wirksamwerden des Unternehmensvertrags werden die außenstehenden Aktionäre zwar dem Grunde nach zum Ausgleich berechtigt (BGH, Urteil vom 16. September 2002 - II ZR 284/01, BGHZ 152, 29, 31).

    Während der Dauer des Unternehmensvertrags hat jeder außenstehende Aktionär unabhängig vom Erwerbszeitpunkt der Aktie oder der Person des Veräußerers einen Anspruch auf den jährlichen Ausgleich, weil mit dem Ausgleich die Beeinträchtigung der aus der Mitgliedschaft folgenden Herrschaftsrechte ausgeglichen und der Anspruch auf Zahlung der Dividende ersetzt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 378 Rn. 11; Urteil vom 13. Februar 2006 - II ZR 392/03, BGHZ 166, 195 Rn. 8; Beschluss vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01, BGHZ 156, 57, 61; Urteil vom 16. September 2002 - II ZR 284/01, BGHZ 152, 29, 35).

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

    Zwar sind - wie der Senat bereits entschieden hat (Urt. v. 16. September 2002 - II ZR 284/01, ZIP 2002, 1892 - zur Veröffentlichung in BGHZ 152, 29 bestimmt) - Ausgleich (§ 304 AktG) und Abfindungsverzinsung (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) für denselben Zeitraum nicht kumulativ zu leisten; vielmehr sind die empfangenen Ausgleichszahlungen ausschließlich mit den Abfindungszinsen, nicht hingegen mit der Barabfindung selbst zu verrechnen.
  • BGH, 10.12.2007 - II ZR 199/06

    Anrechnung von Ausgleichszahlungen auf Abfindungszinsen

    Danach gebührt dem abfindungsberechtigten Aktionär - bezogen auf die jeweiligen Referenzzeiträume - die Differenz zwischen Ausgleichszahlung und Abfindungszinsen nicht nur dann, wenn der empfangene Ausgleich niedriger ist, sondern auch im umgekehrten Fall, wenn die gesetzlich vorgegebene Mindestdurchschnittsverzinsung für die Abfindung in jenem Zeitraum hinter dem (höheren) Ausgleich zurückbleibt (Bestätigung von BGHZ 152, 29; 155, 110).

    Der Kläger hält die von der Beklagten angewandte "Saldierungsmethode" insoweit für unrichtig, als in den Referenzzeiträumen der Geschäftsjahre von 1996 bis 1999 die empfangenen Ausgleichszahlungen höher als die Abfindungszinsen gewesen seien und ihm deshalb nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 152, 29; 155, 110) auch die jeweilige Differenz verbleiben müsse (1996: 1,46 EUR; 1997 und 1998 je 1, 73 EUR und 1999: 2,20 EUR).

    Die vom Berufungsgericht befürwortete "Gesamtsaldierungsmethode" hinsichtlich der Anrechnung von Ausgleichszahlungen auf entsprechende Abfindungszinsen (§§ 304, 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) beruht auf einem offensichtlichen Fehlverständnis der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 152, 29; 155, 110).

    Nach der Grundsatzentscheidung des Senats vom 16. September 2002 (BGHZ 152, 29) - von der auch das Berufungsgericht noch im Ansatz ausgeht - sind dann, wenn - wie hier - der außenstehende Aktionär der beherrschten Gesellschaft bei einem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag nach Entgegennahme von Ausgleichszahlungen gemäß § 304 AktG von der herrschenden Gesellschaft sein Wahlrecht auf Barabfindung nach § 305 AktG ausübt, die empfangenen Ausgleichsleistungen ausschließlich mit den Abfindungszinsen nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG, nicht jedoch mit der Barabfindung selbst zu verrechnen.

    Nach der Senatsrechtsprechung stellt die gewinnunabhängige, in der Regel fest bemessene Ausgleichszahlung, die an die Stelle der sonst aus dem Bilanzgewinn auszuschüttenden Dividende tritt, wirtschaftlich nichts anderes dar als die Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage (BGHZ 152, 29, 35); die Entgegennahme der Ausgleichszahlung ist Fruchtziehung, ähnlich wie die Entgegennahme von Zinsen auf eine Forderung.

  • BGH, 02.06.2003 - II ZR 85/02

    Anrechnung von Sonderdividenden und der Körperschaftssteuer-Gutschrift auf die

    a) Die im Senatsurteil vom 16. September 2002 (II ZR 284/01, BGHZ 152, 29) bestimmte Anrechnung der vom Aktionär auf der Grundlage des Gewinnabführungsvertrages empfangenen Ausgleichsleistungen (§ 304 AktG) auf die Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) ist nicht auf sonstige "Sonderdividenden" übertragbar, die nicht auf dem Unternehmensvertrag beruhen.

    In einem solchen Fall ist für das vom Oberlandesgericht - im Anschluß an Stimpel (AG 1998, 259, 263) vertretene - Konzept einer schuldrechtlichen rückwirkenden Rückabwicklung empfangener Ausgleichszahlungen und Sonderdividenden durch Behandlung als Abschlag oder Teilzahlung auf die Abfindung nach der derzeitigen Gesetzeslage kein Raum (vgl. Sen.Urt. v. 16. September 2002 - II ZR 284/01, ZIP 2002, 1892, 1894, zur Veröffentlichung in BGHZ 152, 29 bestimmt).

    a) Demgegenüber hat das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht über die unstreitige Absetzung von 185, 40 DM (175,50 DM + 9,75 DM + 0,15 DM) hinaus die weiteren umstrittenen Ausgleichszahlungen - restliche Ergänzungsleistungen von 12, 35 DM für die Jahre 1990 bis 1998 sowie Ausgleich für 1999 in Höhe von 21, 70 DM - für abzugsfähig erachtet; freilich ist die Verrechnung - wie die Klägerin zutreffend rügt - nicht mit der Abfindung selbst, sondern nach der Senatsrechtsprechung ausschließlich mit den Abfindungszinsen nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG für die jeweiligen Referenzzeiträume vorzunehmen (Urt. v. 16. September 2002 aaO).

    Da die von der Beklagten geschuldeten Abfindungszinsen für die jeweils entsprechenden Geschäftsjahreszeiträume in allen Fällen die empfangenen Ausgleichsleistungen übersteigen, ist die entsprechende Verrechnung nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 16. September 2002 (aaO) vorzunehmen.

    Sofern außenstehende Aktionäre sich nicht entsprechend der Grundregelung der §§ 304, 305 AktG entweder sogleich für die Abfindung oder für das dauerhafte Verbleiben in der Gesellschaft gegen angemessenen Ausgleich entscheiden, sondern die gegebene Gesetzeslage dazu benutzen, zunächst Ausgleichszahlungen entgegenzunehmen und sich erst später nach Abschluß des Spruchverfahrens zur Option für die Barabfindung zu entschließen, bleibt durch die in der Senatsentscheidung vom 16. September 2002 (aaO) vorgegebene Anrechnung der empfangenen Ausgleichszahlungen, die wirtschaftlich einer Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage entsprechen, auf die vom Gesetzgeber in erster Linie vorgeschriebene Verzinsung der Abfindung gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG das verfassungsrechtlich vorgegebene Prinzip voller wirtschaftlicher Entschädigung gewahrt; soweit die Ausgleichszahlung - wie bei ertragsstarken Unternehmen - die Abfindungszinsen für entsprechende Referenzzeiträume übersteigt, darf der Aktionär sie sogar ohne Anrechnung behalten.

  • BGH, 17.03.2008 - II ZR 45/06

    EKU

    Das Berufungsgericht missversteht insoweit das Senatsurteil vom 16. September 2002 (BGHZ 152, 29).

    Die Verzinsungspflicht gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG ist - anders als der Ausgleich gemäß § 304 AktG - keine Kompensation für den mit dem Unternehmensvertrag einhergehenden Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte der außenstehenden Aktionäre, sondern soll - als Annex der Barabfindungspflicht gemäß § 305 AktG - in erster Linie Verzögerungen des Spruchverfahrens von Seiten des Abfindungsschuldners entgegenwirken (BGHZ 152, 29, 31; BT-Drucks. 12/6699 S. 88).

  • FG Münster, 15.12.2021 - 13 K 1136/18

    Anforderungen an die Einordnung von Zinsen als Dauerschuldentgelte

    Auf diese Zinsen wurden nach ständiger zivilrechtlicher Rechtsprechung bisher geleistete Ausgleichszahlungen i.S.v. § 304 AktG angerechnet (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 16.9.2002 II ZR 284/01, Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BGH - BGHZ - 152, 29 und vom 2.6.2003 II ZR 85/02, BGHZ 155, 110).

    (1) Denn auch der BGH setzt die Verzinsung nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG, welche bis zur Ausübung des Optionsrechts geleistet wird, als "durchschnittliche Rendite" des Aktionärs auf das von ihm eingesetzte Kapital mit dem Ausgleich gem. § 304 AktG gleich (vgl. BGH-Urteil vom 16.9.2002 II ZR 284/01, BGHZ 152, 29), indem er das vom Gesetzgeber nicht geregelte Problem einer Überschneidung von Ausgleich gem. § 304 AktG und Verzinsung gem. § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG dahingehend auflöst, dass die empfangenen Ausgleichszahlungen auf die Abfindungszinsen anzurechnen sind, wenn der Gesellschafter sein Wahlrecht auf Barabfindung ausübt, nachdem er bereits vor Ausübung des Wahlrechts einen Ausgleich nach § 304 AktG erhalten hat.

    Zur Begründung verweist der BGH darauf, dass die Entgegennahme der Ausgleichszahlung ähnlich wie die Entgegennahme von Zinsen auf eine Forderung "Fruchtziehung" sei und es ohne die Anrechnung zu vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Überkompensationen komme (vgl. BGH-Urteile vom 16.9.2002 II ZR 284/01, BGHZ 152, 29; vom 2.6.2003 II ZR 85/02, BGHZ 155, 110; vom 10.12.2007 II ZR 199/06, BGHZ 174, 378).

    Die Ausgleichszahlung sei jedoch nur mit den Abfindungszinsen, nicht mit der Barabfindung selbst zu verrechnen (vgl. BGH-Urteile vom 16.9.2002 II ZR 284/01, BGHZ 152, 29; vom 2.6.2003 II ZR 85/02, BGHZ 155, 110).

    Denn die Barabfindung repräsentiere "den Stamm des Vermögens, der durch die Ausgleichszahlung nicht angerührt" werde (vgl. BGH-Urteil vom 16.9.2002 II ZR 284/01, BGHZ 152, 29).

    Dieser Zweck wird nach Ansicht des BGH jedoch auch nach der von ihm vertretenen Rechtsauffassung erfüllt, da er insoweit lediglich eine Korrektur zur Verhinderung von Überkompensationen vornehme (vgl. BGH-Urteil vom 16.9.2002 II ZR 284/01, BGHZ 152, 29).

  • BGH, 02.06.2003 - II ZR 84/02

    Anrechnung von Sonderdividenden und der Körperschaftssteuer-Gutschrift auf die

    In einem solchen Fall ist für das vom Oberlandesgericht - im Anschluß an Stimpel (AG 1998, 259, 263) vertretene - Konzept einer schuldrechtlichen rückwirkenden Rückabwicklung empfangener Ausgleichszahlungen und Sonderdividenden durch Behandlung als Abschlag oder Teilzahlung auf die Abfindung nach der derzeitigen Gesetzeslage kein Raum (vgl. Sen.Urt. v. 16. September 2002 - II ZR 284/01, ZIP 2002, 1892, 1894, zur Veröffentlichung in BGHZ 152, 29 bestimmt).

    Freilich ist die Verrechnung - wie der Kläger zutreffend rügt - nicht mit der Abfindung selbst, sondern nach der Senatsrechtsprechung zur Vermeidung einer Kumulation ausschließlich mit den Abfindungszinsen nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG für den betreffenden Referenzzeitraum vorzunehmen (Urt. v. 16. September 2002 aaO).

    Der Senat hat vielmehr im Urteil vom 16. September 2002 (aaO) - insoweit in Übereinstimmung mit der früheren obergerichtlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum - betont, daß nach dem Gesetzeszweck der §§ 304, 305 AktG, den außenstehenden Aktionär gegen Verluste infolge von Unternehmensverträgen durch "angemessene" Kompensation zu entschädigen, generell eine Verpflichtung des anderen Vertragsteils, kumulativ Ausgleich und Abfindungszinsen leisten zu müssen, nicht gerechtfertigt wäre und daß der Gesetzgeber mit der Einfügung der Verzinsungsregelung eine derart unverhältnismäßige "Überkompensation" nicht beabsichtigt habe.

    Sofern außenstehende Aktionäre sich nicht entsprechend der Grundregelung der §§ 304, 305 AktG entweder sogleich für die Abfindung oder für das dauerhafte Verbleiben in der Gesellschaft gegen angemessenen Ausgleich entscheiden, sondern die gegebene Gesetzeslage dazu benutzen, zunächst Ausgleichszahlungen entgegenzunehmen und sich erst später nach Abschluß des Spruchverfahrens zur Option für die Barabfindung zu entschließen, bleibt durch die in der Senatsentscheidung vom 16. September 2002 (aaO) vorgegebene Anrechnung der empfangenen Ausgleichszahlungen, die wirtschaftlich einer Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage entsprechen, auf die vom Gesetzgeber in erster Linie vorgeschriebene Verzinsung der Abfindung gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG das verfassungsrechtlich vorgegebene Prinzip voller wirtschaftlicher Entschädigung gewahrt; soweit die Ausgleichszahlung - wie bei ertragsstarken Unternehmen - die Abfindungszinsen für entsprechende Referenzzeiträume übersteigt, darf der Aktionär sie sogar ohne Anrechnung behalten.

  • OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswerts im Wege des

    Der Zinsanspruch beginnt dabei zwar mit Wirksamwerden des Unternehmensvertrages (vorliegend mit Eintragung am 16.01.1991), allerdings sind Ausgleichszahlungen auf den Zinsanspruch zu verrechnen (BGH, NJW 2002, 3467, 3468; OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Düsseldorf, AG 1999, 89, 92).
  • BGH, 19.04.2011 - II ZR 244/09

    Kein Anspruch des ausgeschlossenen Minderheitsaktionärs auf den festen Ausgleich

  • BGH, 23.05.2023 - II ZR 219/21

    Verpflichtung eines Bieters gegenüber den Inhabern der Aktien zur Zahlung einer

  • OLG Hamburg, 11.04.2003 - 11 U 215/02

    Anforderungen an das Angebot einer Barabfindung

  • LG Köln, 13.03.2009 - 82 O 93/08

    Zeitanteiliger Ausgleichsanspruch beim Squeeze out

  • BGH, 23.05.2023 - II ZR 220/21

    Verpflichtung eines Bieters gegenüber den Inhabern der Aktien zur Zahlung einer

  • OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 107/08

    Aktiengesellschaft: Entstehung und Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs des

  • OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 69/08

    Aktiengesellschaft: Entstehung und Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs des

  • OLG Bamberg, 15.12.2005 - 1 U 149/05

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage bzgl. der Feststellung

  • LG Stuttgart, 08.06.2018 - 31 O 41/17

    Aktiengesellschaft: Abführung des ganzen Gewinns an das herrschende Unternehmen

  • OLG Köln, 08.10.2009 - 18 U 57/09

    Squeeze out - Abgeltung ausstehender Ausgleichszahlungen mit der Barabfindung

  • LG Frankfurt/Main, 16.05.2008 - 5 O 357/07

    Aktionär hat einen Ausgleichsanspruch gegenüber einem Hauptaktionär aus einem

  • LG Hamburg, 30.10.2002 - 411 O 34/02

    Auslegung der Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre vor

  • OLG Hamm, 19.07.2010 - 8 U 126/09

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag - Kein Ausgleichsanspruch der

  • OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 5 W 40/09

    Squeeze-out: Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die

  • OLG Köln, 24.06.2010 - 18 U 183/09

    Ansprüche der gegen Barabfindung ausscheidenden Aktionäre auf laufende

  • OLG Hamm, 21.03.2012 - 8 U 183/10

    Verzinsung des Anspruchs auf Barabfindung

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